Codice civile svizzero


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Art. 519

A. Azio­ne di nul­li­tà

I. In­ca­pa­ci­tà di di­spor­re. Di­fet­to di li­be­ra vo­lon­tà. Cau­sa il­le­ci­ta od im­mo­ra­le

 

1 La di­spo­si­zio­ne a cau­sa di mor­te può es­se­re giu­di­zial­men­te an­nul­la­ta:

1.
se al mo­men­to in cui fu fat­ta, il di­spo­nen­te non ave­va la ca­pa­ci­tà di di­spor­re;
2.
se non è l’espres­sio­ne di una li­be­ra vo­lon­tà;
3.
se è il­le­ci­ta od im­mo­ra­le in sé stes­sa o per la con­di­zio­ne da cui di­pen­de.

2 L’azio­ne di nul­li­tà può es­se­re pro­po­sta da chiun­que co­me ere­de o le­ga­ta­rio ab­bia in­te­res­se a far an­nul­la­re la di­spo­si­zio­ne.

BGE

85 II 597 () from 3. Dezember 1959
Regeste: 1. Die Klage eines Enterbten, der die Enterbung (mangels Grundangabe oder wegen Unrichtigkeit der Grundangabe) nicht als gerechtfertigt gelten lässt und der auf seinem Pflichtteil beharrt (Art. 479 Abs. 3 ZGB), ist eine Abart der Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB). 2. Grundsätzlich sind Herabsetzungsstreitigkeiten unter den materiell Beteiligten ohne Mitwirkung eines allfälligen Willensvollstreckers auszufechten. Art. 517/18 und 522 ff. ZGB.

86 II 451 () from 3. November 1960
Regeste: Klage auf Teilung einer Erbschaft. Art. 604 ZGB. 1. Als Streitwert hat, wenn der Teilungsanspruch als solcher streitig ist, der gesamte Wert des zu teilenden Vermögens zu gelten (Erw. 2). 2. Passivlegitimation (Erw. 3). 3. Wird das Gesamteigentum beibehalten, so besteht mangels Begründung einer andern Gemeinschaftsform die Erbengemeinschaft weiter (Erw. 4). 4. Eine gemäss Art. 473 ZGB dem überlebenden Ehegatten zugewendete Nutzniessung schliesst den Anspruch der Nachkommen, jederzeit die Teilung zu verlangen, nicht aus (Erw. 5). 5. Der Berechtigte kann die Nutzniessung unter Vorlegung einer Testamentsabschrift jederzeit im Grundbuch eintragen lassen; Art. 18 GBV (Erw. 6). 6. Wird dem Teilungsbegehren ein testamentarisches Teilungsverbot (für die Dauer der Nutzniessung) entgegengehalten, das der Kläger verneint, so ist zuerst diese Frage der Testamentsauslegung zu entscheiden (Beweislast desjenigen, der das Verbot geltend macht) und alsdann bei Bejahung des Verbotes ausserdem die eventuelle - nach Art. 521 und 533 ZGB nicht der Verjährung unterliegende - Einrede des Klägers, ein solches Verbot sei rechtswidrig (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) und verletze jedenfalls die ihm als Pflichtteilserben zukommende Rechtsstellung (Art. 522 ZGB). (Erw. 7).

89 II 363 () from 20. Dezember 1963
Regeste: Oeffentliche letztwillige Verfügung. Art. 501 und 502 ZGB. 1. Die Bestätigung, dass der Erblasser sich die Urkunde durch den Notar habe vorlesen lassen, dürfen die Zeugen nur abgeben, wenn sie das Vorlesen unmittelbar sinnenmässig wahrgenommen haben (Erw. 1). 2. Die Rekognitionserklärung des Erblassers muss nicht ausschliesslich an die Zeugen gerichtet, ihnen gegenüber abgegeben worden sein. Es genügt, wenn sie vor den Zeugen erfolgt (Erw. 2)

90 II 376 () from 24. September 1964
Regeste: 1. Rechtliche Stellung des Willensvollstreckers. Art. 517/18, 560, 602 ZGB. (Erw. 1 und 2). 2. Absetzung des Willensvollstreckers a) durch die Aufsichtsbehörde: wegen Unfähigkeit oder grober Pflichtverletzung; b) durch Urteil in einer Zivilrechtsstreitigkeit: wegen einer vom Erblasser geschaffenen oder ihm wenigstens bekannt gewesenen Doppelstellung des Willensvollstreckers und einer daraus sich ergebenden schweren Interessenkollision (Erw. 3). 3. Wann kann ein Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG in administrativem Verfahren herbeigeführt werden? (Erw. 4). 4. Kriterien der schweren Interessenkollision (Erw. 5). 5. Vorwurf der groben Pflichtverletzung in Verbindung mit der Geltendmachung einer angeblich die Absetzung rechtfertigenden Interessenkollision. Verfahrensfragen. Würdigung einzelner Vorfälle (Erw. 6).

90 II 476 () from 4. Dezember 1964
Regeste: 1. Anforderungen an den Berufungsantrag gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. b OG (Erw. 1). 2. Unverjährbare erbrechtliche Feststellungsklage bei Ungültigkeitsfällen, die nicht Art. 519 und 520 ZGB betreffen (Erw. 2). 3. Auslegung eines Testamentes; Stellt der vom Erblasser in concreto ausgedrückte "Wunsch" eine erbrechtlich erhebliche Verfügung oder nur einen unverbindlichen Wunsch zu Händen der Erben dar? (Erw. 3 und 4).

94 II 88 () from 8. Februar 1968
Regeste: Verfügung von Todes wegen; Auflage (Art. 482 ZGB). Begriff der Auflage; Unwirksamkeit einer Anordnung, die überhaupt nicht Inhalt einer Verfügung von Todes wegen sein kann. Fall einer Testamentsbestimmmmung, die einen Erben von jeder Betätigung in der Leitung der Gesellschaften ausschliesst, deren Aktien der Erblasser besessen hatte. Hinfall einer Auflage wegen Eintritts von Verhältnissen, unter denen sie ihrem Sinne nach nicht gelten kann.

96 II 79 () from 29. Januar 1970
Regeste: Prozess über die Gültigkeit und die Wirkungen eines unter Lebenden errichteten Trusts zugunsten der Kinder des Errichters. 1. Berufung an das Bundesgericht. Legitimation des Hauptintervenienten (Erw. 4). 2. Rechtskraft eines nicht gemäss Art. 49 OG an das Bundesgericht weitergezogenen Zwischenentscheides des obern kantonalen Gerichts über die örtliche Zuständigkeit (Art. 48 Abs. 3 OG). Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit im Sinne von Art. 49 OG gehört auch die Frage, ob der Rechtsstreit der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliege (Erw. 5). 3. Prüfung der Frage des anwendbaren Rechts durch das Bundesgericht (Erw. 6). 4. Anwendung schweizerischen Rechts auf einen Trust, bei welchem eine schweizerische Bank als Trustee amtet. Tragweite von Art. VI des schweizerisch-amerikanischen Vertrags vom 25. November 1850 (Erw. 7). 5. Würdigung des vorliegenden Trustvertrags als Verbindung zwischen fiduziarischer Eigentumsübertragung, Schenkungsversprechen und Vertrag zugunsten Dritter (Erw. 8). 6. Anwendbarkeit der Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen (Art. 245 Abs. 2 OR)? Für die Form massgebendes Recht (Art. 24 NAG). Beobachtung der vom massgebenden ausländischen Recht geforderten Form. Rechtslage im Falle, dass der Vertrag auch in formeller Hinsicht nach schweizerischem Recht zu beurteilen wäre (Erw. 9). 7. Herausgabepflicht der Bank (Erw. 10).

96 II 273 () from 9. Juli 1970
Regeste: Klage auf Nichtigerklärung einer durch Erbvertrag errichteten Stiftung aus dem Grunde, dass Art. 81 ZGB die Errichtung einer Stiftung durch Erbvertrag nicht zulasse. 1. Für eine solche Klage gilt keine Frist. Aktivlegitimation der gesetzlichen Erben der Stifter. Passivlegitimation der Stiftung (Erw. 1). 2. Die Eintragung der Stiftung ins Handelsregister (Art. 52 Abs. 1, 81 Abs. 2 ZGB) hat im Falle der Nichtigkeit des Stiftungsgeschäfts keine heilende Wirkung (Erw. 2). 3. Eine Stiftung kann durch eine in einem Erbvertrag enthaltene letztwillige Verfügung errichtet werden. Vertragliche Natur der Stiftungsklausel des streitigen Erbvertrags (Erw. 3). 4. Das schweizerische Recht lässt die Errichtung einer Stiftung durch eine vertragliche (die Stifter bindende) Bestimmung eines Erbvertrags nicht zu (Erw. 4-8). 5. Umdeutung der als vertragliche Bestimmung nichtigen Stiftungsklausel des streitigen Erbvertrags in eine letztwillige Verfügung oder in eine vertragliche Bestimmung mit zulässigem Inhalt? (Erw. 3 Abs. 2 am Ende, Erw. 9). 6. Folgen der Nichtigerklärung der Stiftung (Erw. 10).

98 II 73 () from 20. April 1972
Regeste: Eigenhändige letztwillige Verfügung. Einrede der Ungültigkeit wegen mangelhaften Willens und wegen Formmangels. 1. Ungültigkeit wegen mangelhaften Willens (Nötigung) des Erblassers? (Art. 469 Abs. 1 und 2 ZGB; Erw. 2). 2. Ungültigkeit mangels eigenhändiger Niederschrift der ganzen Verfügung im Sinne von Art. 505 ZGB? Wieweit darf dem Erblasser bei der Niederschrift der Verfügung körperliche Hilfe geleistet werden? (Erw. 3 a). Welchen Einfluss haben von fremder Hand eingefügte Stellen auf den übrigen Inhalt der Verfügung? (Erw. 3b). 3. Tatsächliche Feststellungen über die Art der Niederschrift der Verfügung. Verletzung von Art. 8 ZGB durch falsche Verteilung der Beweislast oder durch Nichtabnahme angebotener Beweise? (Erw. 4). 4. Formgültigkeit der streitigen Verfügung (Erw. 5).

98 II 176 () from 25. Mai 1972
Regeste: Klage auf Ungültigerklärung einer Verfügung von Todes wegen (Art. 519 ZGB); "Verjährung" (Art. 521 ZGB). Die Jahresfrist, mit deren Ablauf die Ungültigkeitsklage nach Art. 521 Abs. 1 ZGB "verjährt", ist nicht eine Verjährungs-, sondern eine Verwirkungsfrist (Klarstellung der Praxis). (Erw. 10.) Voraussetzungen, unter denen das Begehren um Ladung zu einem Sühneversuch zur Wahrung dieser Frist genügt. Fall, dass die Klage nach dem Scheitern des Sühneversuchs nicht innert der vom kantonalen Prozessrecht festgesetzten Frist beim erkennenden Gericht eingereicht wird. Voraussetzungen der Gewährung einer Nachfrist nach Art. 139 OR (Erw.11).

99 II 246 () from 17. Mai 1973
Regeste: Internationales Erbrecht. Gerichtsstand und anwendbares Recht für die Beurteilung von Erbstreitigkeiten und für die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung im Falle, dass der Erblasser ein Schweizer mit letztem Wohnsitz in Italien war (Art. 17 Abs. 4 des schweizerischitalienischen Niederlassungs- und Konsularvertrags von 1868; Art. 28 NAG; Erw. 3b und 7). Frage des Wohnsitzes (Erw. 3c). Sind die Massnahmen einer örtlich nicht zuständigen Instanz der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Erbsachen schlechthin nichtig? (Erw. 3c, 7). Die Zulässigkeit einer Klage auf Ungültigerklärung letztwilliger Verfügungen hängt nicht von der Eröffnung dieser Verfügungen durch die zuständige Behörde ab (Erw. 7). Klage auf Ungültigerklärung einer Stiftung. Voraussetzungen des Klagerechts der Erben des Stifters (Art. 89 Abs. 1 ZGB; Erw. 6). Anwendbares Recht (Erw. 8). Errichtung einer Stiftung durch öffentliche Urkunde (Art. 81 Abs. 1 ZGB). Es ist zulässig, dass die Stiftung zu Lebzeiten des Stifters nur mit einem kleinen Kapital ausgestattet und vom Stifter selbst verwaltet wird (Erw. 9a). Wille des Stifters (Erw. 9b, 9e am Ende und 9f). Die Eintragung ins Handelsregister (Art. 81 Abs. 2 und Art. 52 ZGB) ist von der Verwaltung der Stiftung zu veranlassen (Art. 22 HRegV) und kann auch nach dem Tode des Stifters beantragt werden (Erw. 9e). Rechtslage vor der Eintragung (Erw. 9g). Bestellung des Stiftungsrats nach dem Tode des Stifters; Recht der Erben des Stifters zum Widerruf einer durch öffentliche Urkunde errichteten, zu Lebzeiten des Stifters nicht eingetragenen Stiftung? (Erw. 9h).

99 II 382 () from 1. November 1973
Regeste: Erbvertrag; Ungültigerklärung wegen Willensmängeln (Art. 469 ZGB). Art. 469 ZGB findet auch auf Erbverträge Anwendung (Erw. 4). Ein Motivirrtum beim Abschluss eines Erbvertrages ist nur dann beachtlich, wenn er sich auf einen Sachverhalt bezieht, den der Erblasser nach Treu und Glauben als notwendige Grundlage des Vertrages im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR betrachtet hat (Erw. 4a). Will der Erblasser einen von ihm abgeschlossenen Erbvertrag wegen eines Willensmangels aufheben, so hat er dem Vertragspartner davon Kenntnis zu geben (Erw. 4b). Ein Erbvertrag darf nicht wegen eines Willensmangels ungültig erklärtwerden, von dem mit Sicherheit anzunehmen ist, dass er nicht in wirksamer Weise geltend gemacht worden wäre, hätte ihn der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten entdeckt (Erw. 8).

101 II 211 () from 9. Oktober 1975
Regeste: Art. 509 ff. ZGB; Widerruf des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung. Auch eine durch Vernichtung (Art. 510 Abs. 1 ZGB) widerrufene letztwillige Verfügung kann durch erneute Verfügung wieder in Kraft gesetzt werden, sofern sie den Formerfordernissen genügt hatte und sich ihr Inhalt zweifelsfrei rekonstruieren lässt (Erw. 4).

101 II 305 () from 6. November 1975
Regeste: Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, die einem Erbvertrag widerspricht (Art. 494 Abs. 3 ZGB). 1. Ein Erbvertrag kann neben Bestimmungen vertraglicher Natur auch letztwillige Verfügungen enthalten, die frei widerruflich sind (Art. 509 ZGB) (Erw. 3a). 2. Auf die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, die einem Erbvertrag widerspricht, finden die Bestimmungen über die Herabsetzungsklage (Art. 522 bis 533 ZGB) analoge Anwendung (Erw. 3b).

108 II 204 () from 8. Juni 1982
Regeste: Rechtliche Wirkungen des Konkubinats. Keine analoge Anwendung der Grundsätze des ehelichen Güterrechts (E. 3). Bei der Auseinandersetzung nach Auflösung des Konkubinats ist Rechtsschutz zu gewähren (E. 3a und b). Ob und inwieweit die Regeln über die einfache Gesellschaft auf ein Konkubinatsverhältnis anwendbar sind, ist aufgrund der konkreten Umstände zu entscheiden (E. 4 und 5). Beurteilung des Klageanspruchs nach den Liquidationsbestimmungen der einfachen Gesellschaft (E. 6).

115 II 211 () from 20. April 1989
Regeste: Herabsetzungsklage (Art. 522 ZGB). Da die Herabsetzungsklage vermögensrechtlicher Natur ist, wird der Beklagte erst durch die Klageeinreichung und nicht ipso jure schon am Tage des Todes des Erblassers in Verzug gesetzt, den Pflichtteil des Klägers wiederherzustellen.

117 II 231 () from 23. Mai 1991
Regeste: Art. 8, 16, 467, 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Gültigkeit eines eigenhändigen Testamentes, das durch eine Person abgefasst wurde, die an einer Geisteskrankheit leidet. 1. Fähigkeit, Verfügungen von Todes wegen zu treffen: Zusammenfassung der anwendbaren Grundsätze (E. 2). 2. Im vorliegenden Fall ist die Testierunfähigkeit im massgebenden Zeitpunkt nicht mit genügender Gewissheit nachgewiesen (E. 3b).

117 II 239 () from 20. Juni 1991
Regeste: Form der eigenhändigen letztwilligen Verfügung (Art. 505 Abs. 1 ZGB); Verwirkungsklausel (Art. 482 ZGB). 1. Sind auf demselben Blatt zwei letztwillige Verfügungen (und nicht blosse erläuternde Zusätze) eigenhändig niedergeschrieben, aber nur die erste und nicht auch die zweite Verfügung mit dem Errichtungsort versehen, so erfüllt die zweite Verfügung die Formerfordernisse des Art. 505 Abs. 1 ZGB nicht und ist infolgedessen auf Ungültigkeitsklage hin aufzuheben (E. 3). 2. Im Hinblick auf Art. 482 ZGB ist eine Verwirkungsklausel, wonach der Anfechtende leer ausgehen oder auf den Pflichtteil zu setzen sei, als grundsätzlich zulässig zu betrachten. Die privatorische Klausel vermag jedoch keine Wirkung zu entfalten, wenn die eigenhändige letztwillige Verfügung, worin sie enthalten ist, wegen eines Formmangels mit Erfolg durch Ungültigkeitsklage angefochten worden ist (E. 4 und 5).

118 IA 41 () from 28. Februar 1992
Regeste: Art. 46 Abs. 2 BV; Doppelbesteuerung; unverteilte Erbschaft. 1. Besteuerung des beweglichen und des unbeweglichen Vermögens (E. 3). 2. Besteuerung der Erbansprüche bei streitiger Erbfolge oder umstrittenen Erbquoten (E. 4-5). 3. Bedeutung von Teilungsvorschriften des Erblassers für die Besteuerung (E. 6).

128 III 318 () from 13. Juni 2002
Regeste: Ausstellung eines Erbenscheines (Art. 559 Abs. 1 ZGB), nachdem dieser zuvor infolge Einsprache des gesetzlichen Erben verweigert worden war. Der Entscheid der Behörde, dem eingesetzten Erben infolge Einsprache des gesetzlichen Erben keinen Erbenschein auszustellen, ergeht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; die Verfügung kann durch eine spätere aufgehoben werden. Stellt die Behörde nach unbenutztem Ablauf der Verwirkungsfrist für die Herabsetzungsklage bzw. für die Ungültigkeitsklage (Art. 533 Abs. 1, Art. 521 Abs. 1 ZGB) dem eingesetzten Erben einen Erbenschein aus, so verfällt sie nicht in Willkür (E. 2).

129 I 173 () from 12. Februar 2003
Regeste: Persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Recht der Angehörigen eines Verstorbenen, den Bestattungsort zu bestimmen; postmortaler Schutz des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen; Abwägung der gegenläufigen Grundrechtsinteressen im Rahmen von Art. 36 BV.

129 III 580 () from 7. Juli 2003
Regeste: Art. 519 ff. ZGB; Ungültigkeit oder Nichtigkeit eines Testamentszusatzes. Fall einer Einfügung in das Testament unter einer vorhandenen Unterschrift. Steht fest, dass die Einfügung vom Erblasser stammt und dass sie dessen Willen entspricht, ist sie gültig.

132 III 305 () from 6. Februar 2006
Regeste: Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Erbunwürdigkeit; Hinderung am Widerruf bzw. Errichten einer Verfügung von Todes wegen durch Unterlassen. Die von den kantonalen Gerichten angenommene Erbschleicherei ist gesetzlich nicht erfasst, kann aber in schweren Fällen Erbunwürdigkeit begründen (E. 2). Es verletzt kein Bundesrecht, Erbunwürdigkeit auf Grund sämtlicher Umstände im konkreten Einzelfall zu bejahen, wenn der testamentarisch eingesetzte Alleinerbe durch Verletzung seiner Aufklärungspflicht die Erblasserin daran hindert, die Erbeinsetzung zu widerrufen bzw. neu und anders von Todes wegen zu verfügen (E. 3-6).

132 III 315 () from 1. März 2006
Regeste: Art. 540 f. ZGB; Auswirkungen der Erbunwürdigkeit auf den eingesetzten Erben und seine Erbeinsetzung. Der Erbunwürdige ist zu behandeln, wie wenn er vor dem Erblasser gestorben wäre. Verfügungen von Todes wegen zu seinen Gunsten sind nichtig. Ist der Erbunwürdige eingesetzter Erbe, treten an seine Stelle die gesetzlichen Erben des Erblassers, wenn keine frühere Verfügung von Todes wegen Geltung erlangt (E. 2).

134 III 586 (5A_174/2008) from 4. September 2008
Regeste: Art. 11 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 BGBB; Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes zur Selbstbewirtschaftung; Eignung zur Selbstbewirtschaftung. Die in Anwendung von Art. 620 ff. aZGB von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Beurteilung der Eignung zur Selbstbewirtschaftung können auch unter der Herrschaft des neuen Rechts herangezogen werden (E. 3.1.2). Verlangt ein Erbe die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes, kann seine Nachkommenschaft ein Kriterium für die Beurteilung seiner Eignung zur Selbstbewirtschaftung darstellen (E. 3.1.4).

136 III 123 (5A_795/2009) from 10. März 2010
Regeste: Art. 598 ff. ZGB; Feststellungsklage verbunden mit einer Erbschaftsklage; Passivlegitimation. Die von einem Verein erhobene Klage, seine Einsetzung als Erbe der Erblasserin festzustellen und ihn als Eigentümer mehrerer Parzellen im Grundbuch einzutragen, ist als Feststellungsklage verbunden mit einer Erbschaftsklage zu qualifizieren (E. 4.3). Diese Klage muss sich gegen die zwei gesetzlichen Erbinnen der Erblasserin als notwendige materielle Streitgenossinnen richten. Sollte allerdings eine förmlich erklären, sich im Voraus dem Ergebnis des Prozesses zu unterwerfen, oder die Klage ohne weiteres förmlich anerkennen, ist ihre Teilnahme am Prozess nicht erforderlich (E. 4.4).

146 III 1 (5A_984/2018) from 7. Januar 2020
Regeste: Art. 519 ZGB; Ungültigkeitsklage; Anordnung der Willensvollstreckung; Sachlegitimation. Die Ungültigkeitsklage einzig gegen die Anordnung der Willensvollstreckung setzt nicht voraus, dass alle Erben und Bedachten in den Ungültigkeitsprozess einbezogen werden. Sie darf sich allein gegen den Willensvollstrecker richten (E. 4).

 

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