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Art. 551
A. In genere 1 L’autorità competente deve prendere le misure necessarie a salvaguardia della devoluzione dell’eredità.509 2 Queste misure sono particolarmente, nei casi previsti dalla legge, l’apposizione dei sigilli, l’inventario, la nomina di un amministratore e la pubblicazione dei testamenti. 3 …510 509 Nuovo testo giusta l’all. n. 2 della L del 24 mar. 2000 sul foro, in vigore dal 1° gen. 2001 (RU 20002355; FF 19992427). 510 Abrogato dall’all. n. 2 della L del 24 mar. 2000 sul foro, con effetto dal 1° gen. 2001 (RU 20002355; FF 19992427). BGE
84 II 324 () from 30. Juni 1958
Regeste: Erbschaftsverwaltung (Art. 554 ZGB). Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 44/46 OG). Die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung ist ein Akt der freiwilligen (nichtstreitigen) Gerichtsbarkeit, somit keine Zivilrechtsstreitigkeit, und zwar auch dann, wenn ein Willensvollstrecker sich dieser Massnahme widersetzt und in eventuellem Sinne das Amt eines Erbschaftsverwalters unter Berufung auf Art. 554 Abs. 2 ZGB für sich beansprucht.
85 II 86 () from 9. Februar 1959
Regeste: Gerichtsstandsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich vom 15. Juni 1869. 1. Für Klagen betr. Teilung des Nachlasses eines in der Schweiz verstorbenen Franzosen ist gemäss Art. 5 des Staatsvertrags das Gericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers in Frankreich zuständig, selbst wenn die Testamentseröffnung in der Schweiz erfolgt war (Erw. 2 a und c). 2. Der Umstand, dass der Erblasser neben der französischen Staatsangehörigkeit noch diejenige eines dritten Staates besass, steht der Anwendung von Art. 5 des Staatsvertrags grundsätzlich nicht entgegen (Erw. 2 b). 3. Ob der Erblasser die französische Staatsangehörigkeit bereits zur Zeit seines Wohnsitzes in Frankreich besessen oder sie erst später erworben habe, ist unter dem Gesichtspunkte von Art. 5 des Staatsvertrages unerheblich (Erw. 3).
98 II 276 () from 9. November 1972
Regeste: Willkürliche Weigerung, dem Willensvollstrecker die Erbschaftsverwaltung zu übertragen (Art. 554 Abs. 2 ZGB, Art. 4 BV). 1. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2, 86 Abs. 2 und 87 OG; Erw. 1-3). 2. Die Übertragung der Erbschaftsverwaltung an den Willensvollstrecker darf nicht schon deshalb abgelehnt werden, weil zwischen ihm und den Erben Spannungen bestehen und die Erben erklären, dass er ihr Vertrauen nicht geniesse. Das Misstrauen der Erben gegen den Willensvollstrecker kann seine Ernennung zum Erbschaftsverwalter nur dann hindern, wenn Tatsachen dargetan sind, die ernstliche Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit rechtfertigen (Erw. 4).
99 II 246 () from 17. Mai 1973
Regeste: Internationales Erbrecht. Gerichtsstand und anwendbares Recht für die Beurteilung von Erbstreitigkeiten und für die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung im Falle, dass der Erblasser ein Schweizer mit letztem Wohnsitz in Italien war (Art. 17 Abs. 4 des schweizerischitalienischen Niederlassungs- und Konsularvertrags von 1868; Art. 28 NAG; Erw. 3b und 7). Frage des Wohnsitzes (Erw. 3c). Sind die Massnahmen einer örtlich nicht zuständigen Instanz der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Erbsachen schlechthin nichtig? (Erw. 3c, 7). Die Zulässigkeit einer Klage auf Ungültigerklärung letztwilliger Verfügungen hängt nicht von der Eröffnung dieser Verfügungen durch die zuständige Behörde ab (Erw. 7). Klage auf Ungültigerklärung einer Stiftung. Voraussetzungen des Klagerechts der Erben des Stifters (Art. 89 Abs. 1 ZGB; Erw. 6). Anwendbares Recht (Erw. 8). Errichtung einer Stiftung durch öffentliche Urkunde (Art. 81 Abs. 1 ZGB). Es ist zulässig, dass die Stiftung zu Lebzeiten des Stifters nur mit einem kleinen Kapital ausgestattet und vom Stifter selbst verwaltet wird (Erw. 9a). Wille des Stifters (Erw. 9b, 9e am Ende und 9f). Die Eintragung ins Handelsregister (Art. 81 Abs. 2 und Art. 52 ZGB) ist von der Verwaltung der Stiftung zu veranlassen (Art. 22 HRegV) und kann auch nach dem Tode des Stifters beantragt werden (Erw. 9e). Rechtslage vor der Eintragung (Erw. 9g). Bestellung des Stiftungsrats nach dem Tode des Stifters; Recht der Erben des Stifters zum Widerruf einer durch öffentliche Urkunde errichteten, zu Lebzeiten des Stifters nicht eingetragenen Stiftung? (Erw. 9h).
139 III 225 (5A_44/2013) from 25. April 2013
Regeste: Art. 54 SchlT ZGB; Art. 1 lit. b ZPO; Anwendbarkeit der ZPO im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet die ZPO nur dort direkte Anwendung, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt. Soweit der Kanton die zuständige Behörde bezeichnet, regelt er auch das Verfahrensrecht; erklärt er die ZPO als anwendbar, stellt diese kantonales Recht dar (E. 2).
143 III 369 (5A_246/2017) from 28. Juni 2017
Regeste: Art. 580 Abs. 1 ZGB; Berechtigung, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Der Pflichtteilserbe, der durch Verfügung von Todes wegen vollständig von der Erbschaft ausgeschlossen wurde, ist nicht berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen (E. 2 und 3). |