Codice civile svizzero


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Art. 598

A. Con­di­zio­ni

 

1 Chiun­que cre­da di ave­re, qua­le ere­de le­git­ti­mo od isti­tui­to, un di­rit­to pre­va­len­te a quel­lo del pos­ses­so­re so­pra una suc­ces­sio­ne, o so­pra og­get­ti al­la me­de­si­ma ap­par­te­nen­ti, può far va­le­re il suo di­rit­to me­dian­te la pe­ti­zio­ne d’ere­di­tà.

2515

515 Abro­ga­to dall’all. 1 n. II 3 del Co­di­ce di pro­ce­du­ra ci­vi­le del 19 dic. 2008, con ef­fet­to dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

BGE

96 II 273 () from 9. Juli 1970
Regeste: Klage auf Nichtigerklärung einer durch Erbvertrag errichteten Stiftung aus dem Grunde, dass Art. 81 ZGB die Errichtung einer Stiftung durch Erbvertrag nicht zulasse. 1. Für eine solche Klage gilt keine Frist. Aktivlegitimation der gesetzlichen Erben der Stifter. Passivlegitimation der Stiftung (Erw. 1). 2. Die Eintragung der Stiftung ins Handelsregister (Art. 52 Abs. 1, 81 Abs. 2 ZGB) hat im Falle der Nichtigkeit des Stiftungsgeschäfts keine heilende Wirkung (Erw. 2). 3. Eine Stiftung kann durch eine in einem Erbvertrag enthaltene letztwillige Verfügung errichtet werden. Vertragliche Natur der Stiftungsklausel des streitigen Erbvertrags (Erw. 3). 4. Das schweizerische Recht lässt die Errichtung einer Stiftung durch eine vertragliche (die Stifter bindende) Bestimmung eines Erbvertrags nicht zu (Erw. 4-8). 5. Umdeutung der als vertragliche Bestimmung nichtigen Stiftungsklausel des streitigen Erbvertrags in eine letztwillige Verfügung oder in eine vertragliche Bestimmung mit zulässigem Inhalt? (Erw. 3 Abs. 2 am Ende, Erw. 9). 6. Folgen der Nichtigerklärung der Stiftung (Erw. 10).

98 II 88 () from 27. Januar 1972
Regeste: Niederlassungs- und Konsularvertrag mit Italien vom 22. Juli 1868. Gerichtsstand. Die Verletzung einer in einem Staatsvertrag enthaltenen Gerichtsstandsbestimmung in einer berufungsfähigen Zivilsache ist mit der Berufung gemäss Art. 43 OG und nicht mit der staatsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. c OG zu rügen (Erw. 1). Art. 17 Abs. 3 des Niederlassungs- und Konsularvertrages mit Italien findet auf Streitigkeiten hinsichtlich eines in der Schweiz gelegenen Nachlasses eines Italieners Anwendung, gleichgültig ob der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz oder in Italien hatte (Erw. 2). Die Ansprüche, die der überlebende Ehegatte aus ehelichem Güterrecht geltend macht, fallen nicht unter Art. 17 Abs. 3 des Staatsvertrages mit Italien (Erw. 3).

102 II 329 () from 29. April 1976
Regeste: Herabsetzungsklage, Lidlohn, ungerechtfertigte Bereicherung. 1. Die Herabsetzungsklage ist nicht identisch mit der Klage auf Rückleistung. Ein Verzug mit der Rückleistung ist erst vom Erlass des Herabsetzungsurteils an möglich (Erw. 2). 2. Der Lidlohnanspruch gemäss dem früheren Art. 633 ZGB kann erst bei der Teilung geltend gemacht werden. Er ist grundsätzlich nicht zu verzinsen (Erw. 3). 3. Die Bereicherungsklage ist gegenüber den andern Klagen subsidiär (Erw. 5).

118 II 514 () from 14. Dezember 1992
Regeste: Abtretung eines Erbanteils (Art. 635 Abs. 1 ZGB); anwendbares Recht. Grundsätzlich ist für die Gesamtheit des Nachlasses an das Erbstatut anzuknüpfen. Daraus folgt, dass die Erbteilung und damit auch die Abtretung eines Erbanteils sich nach dem Erbstatut zu richten haben. Das gilt auch für die Form des Abtretungsvertrages. Diese bestimmt sich daher nach dem Recht, das die Erbfolge als solche beherrscht, und nicht nach dem Recht des Abschlussortes des Vertrages.

119 II 77 () from 26. März 1993
Regeste: Art. 5 des Vertrages zwischen der Schweiz und Frankreich über den Gerichtsstand und die Vollziehung von Urteilen in Zivilsachen, vom 15. Juni 1869 (SR 0.276.193.491). 1. Im Verhältnis zwischen Frankreich und der Schweiz ist das Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 nur auf gerichtliche Klagen anwendbar, die nach dem 1. Januar 1992 erhoben worden sind (E. 2a). 2. Die Tatsache, dass die im französisch-schweizerischen Abkommen enthaltenen Bestimmungen über die Zuständigkeit - vorliegend Art. 1 - aus Gründen, die in der Person liegen, nicht anwendbar sind, schliesst die Anwendung des durch die Verordnung des Bundesgerichts vom 29. Juni 1936 vorgeschriebenen Verfahrens der Arrestprosequierung aus (E. 2b und 4). 3. Für die Eröffnung der Erbschaft eines Franzosen oder eines Schweizers gilt der Gerichtsstand des Heimatlandes. In welchem der beiden Staaten der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte, ist nicht von Belang (E. 2c). 4. Begriff der erbrechtlichen Klage. Die Arrestprosequierungsklage, welche auf Zahlung eines Erbteils lautet und gegen einen Erben gerichtet ist, der zu Lebzeiten des Erblassers zum eigenen Vorteil über dessen Bankguthaben verfügt hat, ist eine schuldrechtliche Klage (E. 3a und c).

122 III 213 () from 14. Februar 1996
Regeste: Art. 68 Abs. 1 lit. d OG, Art. 598 Abs. 2 ZGB; vorsorgliche Massnahmen für eine im Ausland hängige Erbschaftsklage. Sicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 598 Abs. 2 ZGB können nicht mit Berufung, jedoch mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden (E. 1). Anwendbarkeit des IPRG auf vorsorgliche Massnahmen, die vor seinem Inkrafttreten getroffen wurden (E. 2). Die Aufrechterhaltung von Sicherungsmassnahmen, die in der Schweiz im Zusammenhang mit der Anerkennung eines ausländischen Urteils betreffend eine Erbschaftsklage angeordnet wurden, ist gerechtfertigt, wenn die Erbansprüche des Gesuchstellers nicht von vornherein als unbegründet erscheinen. Zu diesem Zweck muss der schweizerische Richter nach dem anwendbaren fremden Recht die in der Schweiz bereits anerkannten ausländischen Entscheide und Urkunden dahin überprüfen, ob der Gesuchsteller nicht von der Erbschaft rechtsgültig ausgeschlossen wurde (E. 3 und 4).

123 III 49 () from 20. Dezember 1996
Regeste: Art. 602 ff. und 626 ff. ZGB, die Ausgleichungsklage im Erbteilungsverfahren. Voraussetzungen, unter denen das Interesse an einer blossen Feststellung der Ausgleichungspflicht und des ihr unterworfenen Wertes im Rahmen des Erbteilungsverfahrens bejaht werden kann (E. 1).

129 III 239 () from 20. März 2003
Regeste: Art. 91 Abs. 4 SchKG; Auskunftspflicht einer Bank. Die Betreibungsbehörden können von einer Bank die Angabe der Vermögenswerte verlangen, an welchen der Betriebene wirtschaftlich berechtigt ist (E. 1), wobei sich das Auskunftsbegehren auf Verbindungen mit jeder Zweigniederlassung (E. 2) und im Hinblick auf mögliche Anfechtungsklagen auf die so genannte Verdachtsperiode (E. 3) beziehen kann.

130 III 547 () from 5. Februar 2004
Regeste: Art. 598 ZGB und Art. 62 ff. OR; Klage auf Rückerstattung eines Vermächtnisses. Anwendungsgebiet der Erbschaftsklage und der Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung bezüglich der Rückerstattung eines Vermächtnisses, das dem Bedachten trotz einer diese Zuwendung widerrufenden testamentarischen Verfügung ausgeliefert worden ist (E. 2.1).

132 III 677 () from 2. Mai 2006
Regeste: Erbschaftsklage, Art. 598 ff. ZGB; Auskunftsklage gegen Erbschaftsbesitzer. Im internationalen Verhältnis richtet sich die Zuständigkeit zur Beurteilung der Erbschaftsklage nach Art. 86 IPRG (E. 3.2 und 3.3). Voraussetzungen zur Erhebung der Erbschaftsklage (E. 3.4 und 3.5). Gegenüber Dritten als Erbschaftsbesitzer besteht ein erbrechtlicher Anspruch auf Auskunft (E. 4).

142 III 116 (4A_340/2015) from 21. Dezember 2015
Regeste: Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen; Rechtshilfeersuchen nach Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HBewUe 70) (Art. 11 Abs. 1 lit. a und Art. 12 Abs. 1 lit. b HBewUe 70; Art. 166 Abs. 2 ZPO). Anwendbares Recht (E. 2). Ablehnungsgründe: insb. Verletzung des Bankgeheimnisses (E. 3.1) und der grundlegenden Prinzipien des schweizerischen Verfahrensrechts (Anspruch auf rechtliches Gehör; E. 3.2). Verfahren der Vollstreckung nach Art. 335 ff. ZPO (E. 3.3), Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO und Beschwerdelegitimation (E. 3.4).

 

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