Codice civile svizzero


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Art. 712h

II. Spe­se ed one­ri co­mu­ni

1. De­fi­ni­zio­ne e ri­par­ti­zio­ne

 

1 I com­pro­prie­ta­ri de­vo­no con­tri­bui­re agli one­ri co­mu­ni e al­le spe­se dell’am­mi­ni­stra­zio­ne co­mu­ne pro­por­zio­nal­men­te al va­lo­re del­le lo­ro quo­te.

2 Ta­li one­ri e spe­se so­no se­gna­ta­men­te:

1.
le spe­se per la ma­nu­ten­zio­ne or­di­na­ria, le ri­pa­ra­zio­ni e le rin­no­va­zio­ni del­le par­ti co­mu­ni del fon­do e dell’edi­fi­cio, del­le ope­re e im­pian­ti co­mu­ni;
2.
le spe­se d’am­mi­ni­stra­zio­ne, com­pre­sa l’in­den­ni­tà all’am­mi­ni­stra­to­re;
3.
i con­tri­bu­ti di di­rit­to pub­bli­co e le im­po­ste do­vu­ti col­let­ti­va­men­te dai com­pro­prie­ta­ri;
4.
gli in­te­res­si e gli am­mor­ta­men­ti do­vu­ti ai cre­di­to­ri ga­ran­ti­ti da pe­gno sull’im­mo­bi­le o ver­so i qua­li i com­pro­prie­ta­ri so­no so­li­dal­men­te re­spon­sa­bi­li.

3 Se si trat­ta di par­ti dell’edi­fi­cio, di ope­re o d’im­pian­ti che non ser­vo­no o ser­vo­no mi­ni­ma­men­te a ta­lu­ni com­pro­prie­ta­ri, ne de­ve es­se­re te­nu­to con­to nel­la ri­par­ti­zio­ne del­le spe­se.

BGE

107 II 141 () from 21. Mai 1981
Regeste: Stockwerkeigentum; Tragung der Kosten für Arbeiten an einem Gebäude, das in Stockwerkeigentumseinheiten aufgeteilt ist (Art. 712h ZGB).

111 II 31 () from 17. Januar 1985
Regeste: Bauhandwerkerpfandrecht und Stockwerkeigentum. Dient eine Gemeinschaftsanlage nur einzelnen von mehreren Gebäuden einer in Stockwerkeigentum aufgeteilten Überbauung, kommt der damit geschaffene Mehrwert dennoch allen Stockwerkeigentümern zugute. Es entspricht daher dem Bundesrecht, dass das Bauhandwerkerpfandrecht, das sich auf eine Forderung für den Bau dieser Gemeinschaftsanlage stützt, anteilmässig alle Miteigentumsanteile belastet.

112 II 308 () from 10. September 1986
Regeste: Stockwerkeigentum. Klage auf Ausdehnung der gemeinschaftlichen Teile. Aktivlegitimation. Für eine Klage auf Ausdehnung der gemeinschaftlichen Teile besteht notwendige Streitgenossenschaft aller Stockwerkeigentümer. Dies bedeutet, dass alle Stockwerkeigentümer als Partei in den Prozess einbezogen werden oder wenigstens im voraus erklärt haben müssen, sich dem Urteil zu unterziehen.

112 II 312 () from 14. August 1986
Regeste: Kostenbefreiung bei fehlendem Nutzen einer gemeinschaftlichen Anlage oder Einrichtung für eine einzelne Stockwerkeinheit (Art. 712h Abs. 3 ZGB). Art. 712h Abs. 3 ZGB ist nur mit Zurückhaltung anzuwenden. Dabei ist in erster Linie von einer objektiven Betrachtungsweise auszugehen: entscheidend ist, ob eine bestimmte Anlage oder Einrichtung einer Stockwerkeinheit tatsächlich keinen Nutzen bringt. Fehlt es an einem solchen Nutzen, so können subjektiv bedingte Sondernutzungen nur dagegen aufgerechnet werden, wenn für deren gesonderte Berücksichtigung im Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft eine genügende Rechtsgrundlage besteht (E. 3).

114 II 239 () from 11. Oktober 1988
Regeste: Partei- und Prozessfähigkeit sowie Aktivlegitimation der Stockwerkeigentümergemeinschaft im Prozess über Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an gemeinschaftlichen Bauteilen (Art. 712l Abs. 2 ZGB). Stellungnahme zur Kritik an BGE 111 II 458 Nr. 88 und Bestätigung dieser Rechtsprechung.

116 II 55 () from 8. Februar 1990
Regeste: Art. 712e ZGB; Festlegung und Abänderung der Wertquoten. 1. Bei der Berichtigungsklage nach Art. 712e Abs. 2 ZGB sind Sachlegitimation, Partei- und Prozessfähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu verneinen, wenn der Gemeinschaft keine eigenen Rechte an der Liegenschaft zustehen. Offengelassen, ob die nur gegen einzelne Stockwerkeigentümer gerichtete Klage zulässig wäre (E. 4). 2. Umschreibung und Bedeutung der Wertquoten (E. 5a). Ihre Festlegung muss sich nicht einzig nach wirtschaftlichen Kriterien richten (E. 5b). Es sind dabei nicht nur objektiv fassbare Kriterien ausschlaggebend, sondern regelmässig auch das Ermessen der Beteiligten (E. 5c). 3. Merkmale des Irrtumstatbestandes im Sinne von Art. 712e Abs. 2 ZGB (E. 6).

116 II 275 () from 30. August 1990
Regeste: Stockwerkeigentum; Nutzungsrecht bezüglich gemeinschaftlicher Teile. 1. Es ist nicht ausgeschlossen, für die Benutzung bestimmter gemeinschaftlicher Teile eines zu Stockwerkeigentum ausgestalteten Grundstückes abweichende Bestimmungen zu erlassen, namentlich um die Benutzung dieser Teile gewissen Miteigentümern vorzubehalten (E. 3b und c). 2. Wer einen Miteigentumsanteil veräussert, mit welchem nach dem Reglement die Berechtigung zur Benutzung eines zum gemeinschaftlichen Teil gehörenden Raumes verbunden ist, verfügt über ein eigenes Recht; der veräusserte Anteil umfasst wertmässig auch die Benutzung dieses Raumes. Weder die Zweckbestimmung der Sache noch die Miteigentumsanteile werden dadurch geändert; die Einwilligung der Beteiligten und die Zustimmung der Versammlung der Stockwerkeigentümer sind folglich nicht erforderlich (E. 3d).

117 II 40 () from 7. Januar 1991
Regeste: Partei- und Prozessfähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft; Baurechtszins (Art. 712l Abs. 2, Art. 712h Abs. 2 ZGB). Die Zahlung von Baurechtszinsen fällt unter die gemeinschaftlichen Lasten der Stockwerkeigentümer; die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist insoweit partei- und prozessfähig.

117 II 251 () from 17. September 1991
Regeste: Art. 712h ZGB; Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten. 1. Art. 712h Abs. 3 ZGB ist eine zwingende Gesetzesvorschrift (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 5b). 2. Bilden zwei miteinander verbundene Häuser eine Einheit und besitzt ein Miteigentümer im einen Haus zwei Wohnungen und vier Büros, während ihm im andern Haus Keller-, Hobby- und Archivräume zur Verfügung stehen, so ist davon auszugehen, dass eine Dachrenovation des zweiten Hauses diesem Miteigentümer auch Nutzen bringe. Der Miteigentümer hat demnach nach Massgabe seiner gesamten Wertquoten Beiträge an die Dachrenovation zu leisten (Art. 712h Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Vorschrift von Art. 712h Abs. 3 ZGB gelangt nicht zur Anwendung (E. 6).

119 II 404 () from 8. Oktober 1993
Regeste: Stockwerkeigentum. Haftung der einzelnen Stockwerkeigentümer neben der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer (Art. 647 ff. ZGB, 649 ZGB, 712a ff. ZGB). 1. Begriff der Verwaltungskosten und der "anderen Lasten" gemäss Art. 649 Abs. 1 ZGB. Art. 649 Abs. 2 ZGB ist auf das Stockwerkeigentum als besonders ausgestaltetes Miteigentum anwendbar. Die Anfechtung eines Beschlusses der Mehrheit der Stockwerkeigentümer, mit welchem diese Prozesskosten der in einem Verfahren unterlegenen Stockwerkeigentümergemeinschaft übernommen und auf sämtliche, d.h. auch auf die obsiegenden Stockwerkeigentümer verteilt hat, gehört nicht zu den Verwaltungsbefugnissen im Sinne von Art. 647 ff. ZGB (E. 4). 2. Aktiv- und Passivlegitimation im Verfahren betreffend Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung (E. 5). 3. Es gibt keine unmittelbare, neben der Gemeinschaft bestehende Haftung der einzelnen Stockwerkeigentümer. Damit entfällt auch die Möglichkeit, diese unmittelbar und anteilsmässig für Verpflichtungen zu belangen, für welche die Gemeinschaft handlungs-, prozess-, betreibungs- und vermögensfähig ist (E. 6). 4. Anwendungsbereich von Art. 649 Abs. 2 ZGB im Stockwerkeigentum (E. 7).

125 II 348 () from 26. März 1999
Regeste: Art. 24 Abs. 5 VStG, Art. 55 VStV; Verrechnungssteuer; Rückerstattungsanspruch von Personenvereinigungen und Rechtsgemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Erträgen der Stockwerkeigentümergemeinschaft ist von den einzelnen Stockwerkeigentümern geltend zu machen.

128 III 260 () from 31. Mai 2002
Regeste: Art. 712e Abs. 2 ZGB; Änderung der Wertquote eines Stockwerkeigentumsanteils. Zu den unmittelbar Beteiligten im Sinne von Art. 712e Abs. 2 ZGB, welche in das Verfahren zur Änderung der Tausendstel mit einbezogen werden müssen, gehören nicht nur die Pfandgläubiger der Stockwerkeigentumsanteile, für welche eine Herabsetzung der Wertquote verlangt wird, sondern auch jene, die durch die Stockwerkanteile gesichert sind, deren Quoten erhöht werden sollen (E. 2).

139 III 297 (5A_246/2012) from 17. April 2013
Regeste: Art. 82 Abs. 1 SchKG; provisorische Rechtsöffnung, Schuldanerkennung; Kosten des Miteigentums. Die von der Versammlung der Stockwerkeigentümer genehmigte Kostenabrechnung in Verbindung mit dem vom betriebenen Eigentümer unterzeichneten Reglement über die Verwaltung und Benutzung des Stockwerkeigentums stellt keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar (E. 2.1-2.3). Verpfändet der betriebene Eigentümer zur Sicherung bestimmter Kosten einen Schuldbrief, der nur nach Tilgung dieser Kosten herauszugeben ist, stellt dies in Verbindung mit einer von der Versammlung der Stockwerkeigentümer einstimmig genehmigten Kostenabrechnung hingegen einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar (E. 2.4).

 

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