Codice civile svizzero


Open article in different language:  DE  |  FR  |  EN
Art. 838

2. Ven­di­to­ri, coe­re­di, ecc.

 

L’iscri­zio­ne dell’ipo­te­ca del ven­di­to­re, dei coe­re­di o dei mem­bri di un’in­di­vi­sio­ne dev’es­se­re fat­ta al più tar­di en­tro tre me­si dal­la tra­smis­sio­ne del­la pro­prie­tà.

BGE

86 I 114 () from 18. Februar 1960
Regeste: Grundbuch. 1. Ein vollzogener Eintrag kann nicht durch Beschwerde angefochten werden (Art. 956 Abs. 2 ZGB). 2. Beschwerde im Fall, dass das Grundbuchamt die Anmeldung einer Eintragung oder Vormerkung nicht abweist, sondern einfach unberücksichtigt lässt (Art. 104 GBV). 3. Vormerkung des Gewinnanteilsrechts der Miterben (Art. 619 ZGB). Dieses Recht entsteht erst mit der Vormerkung. Die Miterben können diese unmittelbar kraft Gesetzes verlangen. Vormerkung "bei der Teilung" (Art. 619 Abs. 1 ZGB). Abweisung des Vormerkungsgesuchs wegen Verspätung oder wegen Verzichts auf das Gewinnanteilsrecht? Anmeldung zur Vormerkung im Grundbuch (Art. 70 und Art. 11 ff. GBV). Legitimation der Miterben hiezu (Art. 963 Abs. 2 ZGB). Rechtsgrundausweis (Art. 965 Abs. 1 ZGB, Art. 71 Abs. 1 GBV). Die Angabe des Verkehrswertes der Liegenschaft zur Zeit der Teilung (Art. 619 Abs. 2 ZGB) ist fakultativ. Anfangstermin der in Art. 619 Abs. 1 ZGB vorgesehenen Frist von 15 Jahren.

118 II 119 () from 23. März 1992
Regeste: Kündigung des Mietvertrages durch den Erwerber der Mietsache (Art. 259 Abs. 2 aOR). 1. Der Erwerber der Mietsache kann den Mietvertrag kündigen, sobald die Eigentumsübertragung in das Tagebuch des Grundbuches eingeschrieben ist (E. 3a). 2. Frage offengelassen, ob die Kündigung ebenfalls erfolgen kann, wenn ein Gesuch um vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 972 Abs. 2 ZGB vorliegt (E. 3b).

138 III 512 (5A_155/2012) from 29. Mai 2012
Regeste: Art. 972 ZGB; Grunddienstbarkeit; Klage des berechtigten Eigentümers gegen Miteigentümer des belasteten Grundstücks; Passivlegitimation. Ist im Zeitpunkt der Klageeinreichung das Eigentum eines Käufers im Tagebuch eingeschrieben, im Hauptbuch aber noch nicht eingetragen, hat sich die Klage des dienstbarkeitsberechtigten Eigentümers gegen den im Tagebuch eingeschriebenen Käufer eines Miteigentumsanteils am dienstbarkeitsbelasteten Grundstück zu richten (E. 2-4).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden