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Art. 46
II. Responsabilità 1 Chi è stato illecitamente danneggiato da persone operanti nell’ambito dello stato civile nell’esercizio delle loro attribuzioni ufficiali può chiedere il risarcimento del danno e, quando la gravità dell’offesa la giustifichi, la riparazione morale. 2 Il Cantone risponde del danno; esso può esercitare regresso verso le persone che hanno causato il danno intenzionalmente o per grave negligenza. 3 Alle persone impiegate dalla Confederazione si applica la legge del 14 marzo 1958 sulla responsabilità72. BGE
112 II 289 () from 24. April 1986
Regeste: Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils; internationale Zuständigkeit. Die schweizerischen Gerichte sind nicht zuständig, eine verselbständigte Klage betreffend die wirtschaftlichen Nebenfolgen einer im Ausland zwischen ausländischen Staatsangehörigen ausgesprochenen Scheidung zu beurteilen. Eine Ausnahme wird nur zugelassen, wenn der Scheidungsstaat für eine solche Klage keinen Gerichtsstand zur Verfügung stellt. Dies ist aber nicht schon der Fall, wenn der ausländische Scheidungsrichter aus reinen Zweckmässigkeitsüberlegungen die Regelung der Nebenfolgen, die keine Statusfragen betreffen, dem schweizerischen Richter überlassen wollte.
126 III 431 () from 24. Juli 2000
Regeste: Art. 5 Abs. 1 SchKG; Auswirkungen der Revision des SchKG im Bereich des Staatshaftungsrechts, zulässiges Rechtsmittel an das Bundesgericht. Vergleich zwischen dem alten und dem seit dem 1. Januar 1997 geltenden Staatshaftungsrecht (E. 1). Übergangsrecht; anwendbares Recht in einem Fall, in dem die als mangelhaft gerügte Zwangsverwaltung unter der Herrschaft des alten Rechts begann und nach dem 1. Januar 1997 endete (E. 2a und 2b). Kantonale Urteile über Staatshaftungsklagen nach Art. 5 Abs. 1 SchKG sind mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weiterzuziehen (E. 2c). Konversion der staatsrechtlichen Beschwerde (E. 3). |