Codice civile svizzero


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Art. 835

II. Ces­sio­ne del cre­di­to

 

La ces­sio­ne del cre­di­to ipo­te­ca­rio non ri­chie­de per la sua va­li­di­tà l’iscri­zio­ne nel re­gi­stro.

BGE

104 IB 257 () from 8. November 1978
Regeste: Grundbuch; Löschung einer Grundpfandverschreibung. Das Vorliegen einer Urkunde, in der festgehalten wird, dass die Person, zu deren Gunsten das Pfandrecht errichtet worden war, gestorben sei und als einzigen Erben den Eigentümer des belasteten Grundstücks hinterlassen habe, verpflichtet das Grundbuchamt nicht, das Pfandrecht von Amtes wegen zu löschen.

111 III 73 () from 3. September 1985
Regeste: Abgetretene künftige Forderungen im Konkurs des Zedenten. 1. Umfang und Rechtswirkungen des Konkursbeschlags (Art. 92, 197 Abs. 1 und Art. 204 Abs. 1 SchKG) (E. 2). 2. Abgetretene künftige Forderungen, die nach Eröffnung des Konkurses über den Zedenten entstehen, fallen nicht in das Vermögen des Zessionars sondern in die Konkursmasse (E. 3).

 

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