Bundesgesetz
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Art. 12 Voranfragepflicht
Bevor die Anmelderin die für eine Anmeldung oder Zulassung erforderlichen Tierversuche durchführt, muss sie die Anmeldestelle anfragen, ob für den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung bereits eine Anmeldung oder Zulassung vorliegt. |