Bundesgesetz
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Art. 30 Auskunftsstelle für Vergiftungen
1 Der Bundesrat bezeichnet eine Auskunftsstelle für Vergiftungen und sorgt für die finanzielle Abgeltung der an sie übertragenen Aufgaben. 2 Die Auskunftsstelle erteilt Auskünfte über die Verhütung und Behandlung von Vergiftungen und empfiehlt entsprechende Massnahmen; zu diesem Zweck sammelt und verarbeitet sie die erforderlichen Informationen einschliesslich jener über Vergiftungsfälle. 3 Sie hat uneingeschränkten Zugriff auf die Daten im Produkteregister (Art. 27) und ist berechtigt, direkt bei der Herstellerin weitere zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Angaben über Stoffe und Zubereitungen zu verlangen. 4 Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen, damit die nach Absatz 3 zur Verfügung gestellten Daten vertraulich behandelt und Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse gewahrt werden. Er bestimmt insbesondere, unter welchen Bedingungen und wieweit die Auskunftsstelle zu medizinischen Zwecken präventiver oder heilender Art Angaben über die Zusammensetzung und die Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen machen darf. |