Bundesgesetz
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Art. 33 Aufsicht
1 Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes. 2 Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen der Kantone, soweit ein Interesse an einem einheitlichen Vollzug besteht. Zu diesem Zweck kann er insbesondere:
5 Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2016 689; BBl 20133729). |