Bundesgesetz
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Art. 34 Vollzugskompetenzen des Bundes
1 Der Bund vollzieht:
2 Er kann einzelne Teilaufgaben nach Absatz 1 den Kantonen übertragen oder sie für bestimmte Teilaufgaben beiziehen. 3 Dem Bund obliegt der Vollzug, soweit es sich handelt um:
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