Bundesgesetz
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Art. 40 Internationale Zusammenarbeit
1 Der Bundesrat kann, ergänzend zu Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19956 über die technischen Handelshemmnisse (THG), die Anerkennung namentlich von im Ausland durchgeführten Prüfungen, Inspektionen oder Bewertungen sowie von ausländischen Berichten oder Bescheinigungen vorsehen. 2 Er kann im Rahmen der Befugnisse, die ihm dieses Gesetz erteilt, über Artikel 14 Absatz 1 THG hinaus völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen. 3 Die Bundesstellen arbeiten mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Organisationen zusammen. |