1 Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer als Herstellerin vorsätzlich:
- a.
- Stoffe oder Zubereitungen für eine Verwendung in Verkehr bringt, von welcher sie weiss oder wissen muss, dass diese das Leben oder die Gesundheit unmittelbar gefährdet (Art. 5 Abs. 1);
- b.
- Stoffe oder Zubereitungen nicht richtig einstuft, verpackt oder kennzeichnet (Art. 5 Abs. 1) oder kein Sicherheitsdatenblatt erstellt oder darin unrichtige oder unvollständige Angaben macht (Art. 7);
- c.
- Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr bringt:
- 1.
- ohne sie anzumelden (Art. 6 und Art. 13 Abs. 1),
- 2.
- bevor die Anmeldung akzeptiert oder die festgelegte Frist abgelaufen ist (Art. 9 Abs. 2),
- 3.
- ohne dass die Zulassung vorliegt (Art. 6 und Art. 13 Abs. 1);
- d.
- der zuständigen Stelle Angaben zu Stoffen oder Zubereitungen vorenthält oder unrichtige Angaben macht (Art. 9 Abs. 3, Art. 10 Abs. 4, Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1, Art. 17, Art. 30 Abs. 3 und Art. 42 Abs. 2);
- e.
- stoffbezogene Vorschriften missachtet (Art. 19 Abs. 2 Bst. a–c, e und g);
- f.
- gegen Massnahmen verstösst, die in Anwendung der Schutzklausel angeordnet worden sind (Art. 41).
2 Die Strafe ist Gefängnis bis zu fünf Jahren oder Busse bis zu 500 000 Franken, wenn durch Vergehen nach Absatz 1 Menschen in schwere Gefahr gebracht werden.
3 Mit Gefängnis oder mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
- a.
- gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr bringt, ohne den Abnehmer oder die Abnehmerin vorschriftsgemäss über die Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen oder die erforderlichen Vorsichts- und Schutzmassnahmen zu informieren oder ohne dem Abnehmer oder der Abnehmerin ein Sicherheitsdatenblatt abzugeben (Art. 7);
- b.
- die Sorgfaltspflicht beim Umgang mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen verletzt und dadurch wissentlich das Leben oder die Gesundheit anderer Menschen gefährdet (Art. 8, Art. 21, Art. 23 und Art. 25 Abs. 1);
- c.
- die Voranfragepflicht verletzt (Art. 12);
- d.
- stoffbezogene Vorschriften missachtet (Art. 19 Abs. 2 Bst. a und c);
- e.
- gegen Vorschriften über die Ausfuhr verstösst (Art. 19 Abs. 2 Bst. d);
- f.
- ohne Berechtigung mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen umgeht (Art. 24 Abs. 1);
- g.
- gefährliche Stoffe oder Zubereitungen an Unberechtigte abgibt (Art. 19 Abs. 2 Bst. a und Art. 24 Abs. 1);
- h.
- die Schweigepflicht verletzt (Art. 30 Abs. 4, Art. 43 und Art. 44);
- i.
- gegen Massnahmen verstösst, die in Anwendung der Schutzklausel angeordnet worden sind (Art. 41).
4 Die Strafe ist Gefängnis bis zu fünf Jahren oder Busse bis zu 100 000 Franken, wenn durch Vergehen nach Absatz 3 Menschen in schwere Gefahr gebracht werden.
5 Wer fahrlässig handelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 100 000 Franken für Vergehen nach Absatz 1 beziehungsweise mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse für Vergehen nach Absatz 3 bestraft.