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Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG)
vom 15. Dezember 2000 (Stand am 1. Januar 2017)
Art. 5Selbstkontrolle
1 Wer als Herstellerin Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass diese das Leben und die Gesundheit nicht gefährden. Insbesondere muss die Herstellerin Stoffe und Zubereitungen:
a.
auf Grund ihrer Eigenschaften beurteilen und einstufen;
b.
entsprechend ihrer Gefährlichkeit verpacken und kennzeichnen.
2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Art, Umfang und Überprüfung der Selbstkontrolle. Insbesondere legt er fest:
a.
die Prüfmethoden, die Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) sowie die Kriterien für die Beurteilung und Einstufung;
b.
Vorschriften über die Verpackung und Kennzeichnung.