Bundesgesetz
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Art. 50 Übertretungen
1 Mit Haft oder mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bestraft. 3 Soweit nicht eine strafbare Handlung nach Absatz 1 oder Artikel 49 vorliegt, kann der Bundesrat für Widerhandlungen gegen seine Ausführungsbestimmungen Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken bei vorsätzlicher Begehung beziehungsweise Busse bei fahrlässiger Begehung androhen. 4 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 5 In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden. 6 Eine Übertretung verjährt in zwei Jahren, die Strafe einer Übertretung in fünf Jahren. |