Bundesgesetz
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Art. 52 Strafverfolgung und Strafanzeige
1 Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone. 2 Besteht hinreichender Verdacht, dass im Vollzugsbereich des Bundes eine strafbare Handlung begangen worden ist, zeigt das zuständige Bundesamt dies der kantonalen Behörde an. In besonders leichten Fällen kann auf die Strafanzeige verzichtet werden. |