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Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG)
vom 15. Dezember 2000 (Stand am 1. Januar 2017)
Art. 52Strafverfolgung und Strafanzeige
1 Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone.
2 Besteht hinreichender Verdacht, dass im Vollzugsbereich des Bundes eine strafbare Handlung begangen worden ist, zeigt das zuständige Bundesamt dies der kantonalen Behörde an. In besonders leichten Fällen kann auf die Strafanzeige verzichtet werden.