Bundesgesetz
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Art. 13 Zweitanmeldung und Zweitzulassung
1 Für anmelde- und für zulassungspflichtige Stoffe und Zubereitungen ist auch dann eine Anmeldung beziehungsweise Zulassung nach den Artikeln 9–11 nötig, wenn sie bereits von einer anderen Anmelderin angemeldet beziehungsweise für eine andere Anmelderin zugelassen worden sind. 2 Der Bundesrat legt für die Zweitanmeldung und Zweitzulassung ein besonderes Verfahren fest und bestimmt unter Berücksichtigung der Interessen der Erstanmelderin insbesondere, unter welchen Bedingungen:
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