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Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG)
vom 15. Dezember 2000 (Stand am 1. Juli 2023)
Art. 16Risikobewertung
1 Die Anmeldestelle ermittelt zusammen mit den Beurteilungsstellen die durch Stoffe oder Zubereitungen möglichen Gefährdungen (Risikobewertung). Zu diesem Zweck können von der Anmelderin zusätzliche Informationen und nötigenfalls die Durchführung weiterer Untersuchungen verlangt werden.
2 Der Risikobewertung unterliegen:
a.
neue Stoffe (Art. 9);
b.
Stoffe und Zubereitungen, für die eine Zulassung erforderlich ist (Art. 10 und 11);
c.
alte Stoffe, die nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b überprüft werden.
3 Gestützt auf die Risikobewertung kann die Anmeldestelle empfehlen oder anordnen, dass die Anmelderin Massnahmen zur Verminderung der Risiken trifft; sie hört die Anmelderin zuvor an.
4 Sind keine risikomindernden Massnahmen möglich oder lassen sich die Risiken mit solchen Massnahmen nicht hinreichend vermindern, so leiten die zuständigen Stellen die Anpassung der massgebenden Rechtsvorschriften ein.
5 Die Risikobewertung wird bei Vorliegen neuer Erkenntnisse überprüft und gegebenenfalls überarbeitet. Bei Biozidprodukten und Pflanzenschutzmitteln erfolgt die Überprüfung zudem periodisch.