Art. 19 Stoffbezogene Vorschriften
1 Der Bundesrat kann besondere Vorschriften erlassen: - a.
- für bestimmte Stoffe und Zubereitungen, welche das Leben oder die Gesundheit gefährden können;
- b.
- für Gegenstände, welche Stoffe oder Zubereitungen nach Buchstabe a enthalten, die bei der bestimmungsgemässen oder der zu erwartenden Verwendung der Gegenstände das Leben oder die Gesundheit gefährden können.
2 Er kann: - a.
- die Art und Weise des Umgangs, namentlich der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung einschränken;
- b.
- das Inverkehrbringen namentlich in Bezug auf den Verwendungszweck, die Beschaffenheit und die Form des Stoffes oder der Zubereitung einschränken;
- c.
- den Umgang verbieten, wenn das Leben und die Gesundheit nicht auf andere Weise geschützt werden können;
- d.
- die Ausfuhr an besondere Voraussetzungen knüpfen;
- e.
- vorschreiben, dass bestimmte Stoffe deklariert werden müssen, wenn sie in Gegenständen enthalten sind oder von ihnen freigesetzt werden können;
- f.
- vorschreiben, dass bestimmte giftige Pflanzen und Tiere als solche zu kennzeichnen sind, wenn sie in Verkehr gebracht werden;
- g.
- die Einstufung und Kennzeichnung einzelner gefährlicher Stoffe festlegen und Konzentrationsgrenzen bestimmen für die Einstufung und Kennzeichnung von Zubereitungen, welche diese Stoffe enthalten.
|