Bundesgesetz
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Art. 20 Werbung
1 Das Anpreisen und Anbieten von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen sowie von Zubereitungen, die gefährliche Stoffe enthalten, darf nicht Anlass zu Irrtum über die Gefährlichkeit geben oder zu unsachgemässem Umgang verleiten. Bei Biozidprodukten dürfen keine irreführenden Angaben über die Wirksamkeit gemacht werden. 2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften darüber, wie beim Anpreisen und Anbieten auf die Gefährlichkeit hingewiesen werden muss. |