Bundesgesetz
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Art. 24 Vorschriften über persönliche und fachliche Voraussetzungen
1 Der Bundesrat legt fest, welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen eine Person erfüllen muss, welche mit Stoffen und Zubereitungen umgehen will, die besonders gefährliche Eigenschaften oder bestimmte Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen oder besondere Risiken bergen. Soweit es für den Schutz von Leben und Gesundheit erforderlich ist, legt er eine Bewilligungspflicht fest. 2 Er regelt, wie die erforderlichen Sachkenntnisse erlangt werden können. |