Bundesgesetz
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Art. 26 Dokumentation
1 Die Anmeldestelle sorgt für die bereichsübergreifende Dokumentation über Stoffe und Zubereitungen. Sie führt zu diesem Zweck ein Produkteregister. 2 Die Beurteilungsstellen sorgen für die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendige Dokumentation. |