Bundesgesetz
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Art. 27 Produkteregister
1 Das Produkteregister enthält über Stoffe und Zubereitungen namentlich diejenigen Angaben, welche:
2 Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung der Interessen der Herstellerin die Bearbeitung der im Produkteregister enthaltenen Daten, insbesondere deren Verwendung und Weitergabe; er legt fest, welche Angaben an Vollzugsbehörden weitergegeben werden dürfen, die auf Grund anderer Erlasse Vorschriften über Stoffe oder Zubereitungen vollziehen. |