Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG)
vom 15. Dezember 2000 (Stand am 1. Juli 2023)
Art. 27Produkteregister
1 Das Produkteregister enthält über Stoffe und Zubereitungen namentlich diejenigen Angaben, welche:
a.
die Anmeldestelle und die Beurteilungsstellen im Rahmen von Anmelde- oder Zulassungsverfahren nach dem 2. Kapitel erhoben oder erarbeitet haben;
b.
die Herstellerin nach Artikel 18 gemeldet hat.
2 Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung der Interessen der Herstellerin die Bearbeitung der im Produkteregister enthaltenen Daten, insbesondere deren Verwendung und Weitergabe; er legt fest, welche Angaben an Vollzugsbehörden weitergegeben werden dürfen, die auf Grund anderer Erlasse Vorschriften über Stoffe oder Zubereitungen vollziehen.