Bundesgesetz
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Art. 31 Vollzug
1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist. Sie sorgen dafür, dass die Vollzugsbehörden dieses Gesetzes ihre Tätigkeit mit den Vollzugsbehörden des Arbeitnehmerschutzes und des Umweltschutzes koordinieren. 2 Sie vollziehen Verfügungen der Bundesbehörden, wenn diese sie damit beauftragen. |