Bundesgesetz
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Art. 35 Koordination
1 Der Bundesrat bestimmt, welche Beurteilungsstellen in die Verfahren und Überprüfungen nach dem 2. Kapitel einzubeziehen sind. 2 Müssen Stoffe oder Zubereitungen auf Grund verschiedener Erlasse bei mehr als einer Bundesstelle angemeldet oder zugelassen werden, so bestimmt er eine gemeinsame Anmeldestelle. 3 Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Bundesstellen. |