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Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG)
vom 15. Dezember 2000 (Stand am 1. Juli 2023)
Art. 46Datenaustausch mit dem Ausland und mit internationalen Organisationen
1 Der Bundesrat regelt Zuständigkeiten und Verfahren für den Austausch von Daten mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Organisationen.
2 Vertrauliche Angaben dürfen an ausländische Behörden und Institutionen sowie an internationale Organisationen nur weitergegeben werden, wenn:
a.
völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse internationaler Organisationen dies erfordern; oder
b.
es zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit unbedingt erforderlich ist.