Bundesgesetz
über den Schutz vor gefährlichen Stoffen
und Zubereitungen
(Chemikaliengesetz, ChemG)


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Art. 2 Geltungsbereich

1 Die­ses Ge­setz ist an­wend­bar auf den Um­gang mit Stof­fen und Zu­be­rei­tun­gen.

2 Dem Um­gang mit Stof­fen und Zu­be­rei­tun­gen gleich­ge­stellt ist der Um­gang mit Mi­kro­or­ga­nis­men, so­weit sie in Bio­zid­pro­duk­ten oder Pflan­zen­schutz­mit­teln Ver­wen­dung fin­den.

3 Die Bun­des­ver­samm­lung kann durch Ver­ord­nung den Gel­tungs­be­reich die­ses Ge­set­zes oder ein­zel­ner Be­stim­mun­gen aus­deh­nen auf:

a.
Or­ga­nis­men, die ge­fähr­li­che Ei­gen­schaf­ten im Sin­ne die­ses Ge­set­zes auf­wei­sen oder auf­wei­sen kön­nen;
b.
den Schutz des Le­bens und der Ge­sund­heit von Nutz- und Haus­tie­ren.

4 Der Bun­des­rat sieht Aus­nah­men vom Gel­tungs­be­reich oder von ein­zel­nen Be­stim­mun­gen die­ses Ge­set­zes vor, wenn:

a.
an­de­re Er­las­se des Bun­des das Le­ben und die Ge­sund­heit vor schäd­li­chen Ein­wir­kun­gen durch Stof­fe und Zu­be­rei­tun­gen hin­rei­chend schüt­zen;
b.
Stof­fe und Zu­be­rei­tun­gen aus­sch­liess­lich für die Durch­fuhr oder Aus­fuhr be­stimmt sind;
c.
die Ge­samt­ver­tei­di­gung so­wie die Auf­ga­ben von Po­li­zei- und Zoll­be­hör­den dies er­for­dern.

BGE

141 II 66 (2C_75/2014) from 28. Januar 2015
Regeste: Art. 3 Abs. 1 KG; Art. 31 und 32 Abs. 2 lit. a HMG; Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV); Frage eines Ausschlusses von Wettbewerb. Voraussetzungen des Ausschlusses von Wettbewerb nach Art. 3 Abs. 1 KG (E. 2.2 und 2.3). Normtheoretische Unterscheidungen im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 KG: Normkollisionen einerseits, positive Normenkonkurrenzen andererseits. Art. 3 Abs. 1 KG ist eine Regelung zur Lösung von Normkollisionen; eine solche kann nur vorliegen, wenn die neben dem KG anwendbare Norm ebenfalls wettbewerbsrechtlicher Natur ist (E. 2.4). Art. 32 Abs. 2 lit. a HMG stellt keine Wettbewerbs-, sondern eine gesundheitspolizeiliche Norm dar; diese ist neben dem KG anwendbar (E. 3). Der Wettbewerb ist indes weniger breit (E. 4.2.3). Ein Wettbewerbsausschluss muss sich aus der i.S.v. Art. 3 Abs. 1 KG vorbehaltenen Norm ergeben. Der Schamfaktor findet sich nicht in den Normen des HMG; er ist nur eine empirische Erscheinung (E. 4.2.1).

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