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Art. 25a Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Biozidprodukten 6
1 Die Risiken durch den Einsatz von Biozidprodukten für Mensch, Tier und Umwelt sollen vermindert und die Qualität des Trinkwassers, der Oberflächengewässer und des Grundwassers soll verbessert werden. 2 Der Bundesrat bestimmt bis 2023:
c. die Methode, mit der die Erreichung der Ziele berechnet wird. 6 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 19. März 2021 über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 263; 2023 708; BBl 2020 6323, 6569). |