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Art. 28 Information
1 Der Bund informiert Öffentlichkeit und Behörden über Risiken und Gefahren beim Umgang mit Stoffen und Zubereitungen und empfiehlt Massnahmen zur Verminderung der Risiken. 2 Er gibt technische Wegleitungen heraus und veröffentlicht die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Listen über Stoffe und Zubereitungen. 3 Die Kantone informieren in ihrem Zuständigkeitsbereich. |