1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Herstellerin vorsätzlich:11
- a.
- Stoffe oder Zubereitungen für eine Verwendung in Verkehr bringt, von welcher sie weiss oder wissen muss, dass diese das Leben oder die Gesundheit unmittelbar gefährdet (Art. 5 Abs. 1);
- b.
- Stoffe oder Zubereitungen nicht richtig einstuft, verpackt oder kennzeichnet (Art. 5 Abs. 1) oder kein Sicherheitsdatenblatt erstellt oder darin unrichtige oder unvollständige Angaben macht (Art. 7);
- c.
- Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr bringt:
- 1.
- ohne sie anzumelden (Art. 6 und Art. 13 Abs. 1),
- 2.
- bevor die Anmeldung akzeptiert oder die festgelegte Frist abgelaufen ist (Art. 9 Abs. 2),
- 3.
- ohne dass die Zulassung vorliegt (Art. 6 und Art. 13 Abs. 1);
- d.
- der zuständigen Stelle Angaben zu Stoffen oder Zubereitungen vorenthält oder unrichtige Angaben macht (Art. 9 Abs. 3, Art. 10 Abs. 4, Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1, Art. 17, Art. 30 Abs. 3 und Art. 42 Abs. 2);
- e.
- stoffbezogene Vorschriften missachtet (Art. 19 Abs. 2 Bst. a–c, e und g);
- f.
- gegen Massnahmen verstösst, die in Anwendung der Schutzklausel angeordnet worden sind (Art. 41).
2 …12
3 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:13
- a.
- gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr bringt, ohne den Abnehmer oder die Abnehmerin vorschriftsgemäss über die Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen oder die erforderlichen Vorsichts- und Schutzmassnahmen zu informieren oder ohne dem Abnehmer oder der Abnehmerin ein Sicherheitsdatenblatt abzugeben (Art. 7);
- b.
- die Sorgfaltspflicht beim Umgang mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen verletzt und dadurch wissentlich das Leben oder die Gesundheit anderer Menschen gefährdet (Art. 8, Art. 21, Art. 23 und Art. 25 Abs. 1);
- c.
- die Voranfragepflicht verletzt (Art. 12);
- d.
- stoffbezogene Vorschriften missachtet (Art. 19 Abs. 2 Bst. a und c);
- e.
- gegen Vorschriften über die Ausfuhr verstösst (Art. 19 Abs. 2 Bst. d);
- f.
- ohne Berechtigung mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen umgeht (Art. 24 Abs. 1);
- g.
- gefährliche Stoffe oder Zubereitungen an Unberechtigte abgibt (Art. 19 Abs. 2 Bst. a und Art. 24 Abs. 1);
- h.
- die Schweigepflicht verletzt (Art. 30 Abs. 4, Art. 43 und Art. 44);
- i.
- gegen Massnahmen verstösst, die in Anwendung der Schutzklausel angeordnet worden sind (Art. 41).
4 Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe, wenn durch eine Handlung nach Absatz 1 oder 3 Menschen in schwere Gefahr gebracht werden.14
5 Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bestraft.15
10 Fassung gemäss Ziff. I 31 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
11 Fassung gemäss Ziff. I 31 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
12 Aufgehoben durch Ziff. I 31 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
13 Fassung gemäss Ziff. I 31 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
14 Fassung gemäss Ziff. I 31 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
15 Fassung gemäss Ziff. I 31 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).