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Verordnung (PIC-Verordnung, ChemPICV)
zum Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte Chemikalien im internationalen Handel
vom 10. November 2004 (Stand am 1. Juni 2021)
Art. 4Ausfuhrbeschränkungen
1 Die Exporteure müssen dieEinfuhrentscheide der Vertragsparteien einhalten.
2 Sie dürfen eine Chemikalie nach Anhang 2 nicht an eine PIC-Vertragspartei ausführen, die unter aussergewöhnlichen Umständen keinen Einfuhrentscheid übermittelt hat oder die eine vorläufige Antwort übermittelt hat, die keine vorläufige Entscheidung enthält.15
3 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn:
a.
die Chemikalie zum Zeitpunkt der Einfuhr von der einführenden PIC-Vertragspartei registriert oder zugelassen ist;
b.
die Chemikalie von der einführenden PIC-Vertragspartei nachweislich bereits verwendet oder eingeführt und von dieser keinem Verwendungsverbot unterstellt worden ist; oder
c.
der Exporteur von der einführenden PIC-Vertragspartei die ausdrückliche Zustimmung zur Einfuhr der Chemikalie erhalten hat.16
15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2593).
16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2593).