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Verordnung
(PIC-Verordnung, ChemPICV)

zum Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte Chemikalien im internationalen Handel

vom 10. November 2004 (Stand am 1. Juni 2021)

Art. 7 Einfuhrbeschränkungen

Die Im­por­teu­re müs­sen die Ein­fuh­rent­schei­de der Schweiz nach Ar­ti­kel 14 einhal­ten.