zum Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte Chemikalien im internationalen Handel
vom 10. November 2004 (Stand am 1. Januar 2022)
1 Wer einen gefährlichen Stoff oder eine gefährliche Zubereitung im Sinne von Artikel 3 ChemV18 ausführt, muss:
- a.
- den Stoff oder die Zubereitung unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen mindestens mit folgenden Angaben kennzeichnen:
- 1.
- Name der Herstellerin,
- 2.
- chemische Bezeichnung oder Handelsnamen,
- 3.
- Aufschriften über die Gefahren für Mensch und Umwelt und über die entsprechenden Schutzmassnahmen;
- b.
- jedem Empfänger ein Sicherheitsdatenblatt, das die neusten verfügbaren Informationen enthält, zur Verfügung stellen.19
2 ...20
3 Die Kennzeichnung nach Absatz 1 und das Sicherheitsdatenblatt müssen in mindestens einer Amtssprache des Einfuhrlandes verfasst sein, soweit dies mit zumutbarem Aufwand zu erreichen ist. In den übrigen Fällen ist die im Einfuhrland am weitesten verbreitete Fremdsprache zu wählen.
4 Wer eine Chemikalie nach Anhang 1 oder 2 ausführt oder eine Chemikalie nach Anhang 2 einführt, hat in der Zollanmeldung anzugeben, dass die Chemikalie in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.21
5 Wer eine Chemikalie nach Anhang 1 oder 2 ausführt, hat in der Zollanmeldung zusätzlich die vom BAFU nach Artikel 8a erteilte Kennnummer anzugeben.22
6 Wer eine Chemikalie nach Anhang 2 aus- oder einführt, muss, sofern eine solche für die Chemikalie nach Anhang 2 existiert, in den Versandpapieren diejenige Zolltarifnummer angeben, die den Code enthält, welcher von der Weltzollorganisation im Rahmen des harmonisierten Systems der Chemikalie nach Anhang 2 zugeordnet worden ist (HS-Code).23
17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2593).
18 SR 813.11
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2593).
20 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. März 2017, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2593).
21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2593).
22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2593).
23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2593).