Art. 8 Bezeichnete nationale Behörde der Schweiz
Die bezeichnete nationale Behörde nach Artikel 4 der PIC-Konvention ist für die Schweiz das BAFU25. 25 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. |