Verordnung
zum Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren
der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung
für bestimmte Chemikalien im internationalen Handel
(PIC-Verordnung, ChemPICV)


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Art. 7 Einfuhrbeschränkungen

Die Im­por­teu­re müs­sen die Ein­fuh­rent­schei­de der Schweiz nach Ar­ti­kel 14 ein­hal­ten.

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