Verordnung
zum Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren
der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung
für bestimmte Chemikalien im internationalen Handel
(PIC-Verordnung, ChemPICV)


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Art. 8 Bezeichnete nationale Behörde der Schweiz

Die be­zeich­ne­te na­tio­na­le Be­hör­de nach Ar­ti­kel 4 der PIC-Kon­ven­ti­on ist für die Schweiz das BA­FU25.

25 Die Be­zeich­nung der Ver­wal­tungs­ein­heit wur­de in An­wen­dung von Art. 16 Abs. 3 der Pu­bli­ka­ti­ons­ver­ord­nung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) an­ge­passt. Die­se An­pas­sung wur­de im gan­zen Text vor­ge­nom­men.

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