Verordnung
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Art. 8a Kennnummer 26
1 Innerhalb von 15 Tagen nach Eingang einer Ausfuhrmeldung nach Artikel 3 erteilt das BAFU eine jeweils für ein bestimmtes Kalenderjahr gültige Kennnummer:
2 Das BAFU informiert das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)27 über die Ausfuhrmeldungen nach Artikel 3 sowie die nach Absatz 1 erteilten Kennnummern. 26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2593). 27 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. |