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Verordnung
zur Reduktion von Risiken beim Umgang
mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen,
Zubereitungen und Gegenständen
(Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)

vom 18. Mai 2005 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 15 Übertragung von Aufgaben und Befugnissen an Dritte

1 Die zu­stän­di­gen Bun­des­stel­len kön­nen die ih­nen durch die­se Ver­ord­nung zu­ge­wie­se­nen Auf­ga­ben und Be­fug­nis­se ganz oder teil­wei­se ge­eig­ne­ten öf­fent­lich-recht­li­chen Kör­per­schaf­ten oder Pri­va­ten über­tra­gen.

2 So­weit die Über­tra­gung den Voll­zug des Ge­sund­heits­schut­zes be­trifft, ist sie ein­ge­schränkt auf die Ar­ti­kel 7–12 (Fach­be­wil­li­gun­gen) so­wie auf In­for­ma­ti­ons­tä­tig­kei­ten nach Ar­ti­kel 28 ChemG.