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Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)
vom 18. Mai 2005 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 23Übergangsbestimmungen
1 Die Übergangsbestimmungen zu den Fachbewilligungen nach den Artikeln 7–12 werden vom zuständigen Departement erlassen.
2 Ausnahmebewilligungen, die auf Grund der Stoffverordnung vom 9. Juni 198632 erteilt worden sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig.
3 Gesuche um Ausnahmebewilligungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, werden nach dieser Verordnung beurteilt.