Art. 5 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Eine Anwendungsbewilligung nach Artikel 4 Buchstabe a oder c wird erteilt, wenn bei der geplanten Anwendung keine Gefährdung der Umwelt zu befürchten ist. Sie wird zeitlich befristet und geografisch begrenzt.17 1bis Eine Anwendungsbewilligung nach Artikel 4 Buchstabe b wird zeitlich befristet, geografisch begrenzt und nur erteilt, wenn bei der geplanten Anwendung:
2 Anwendungsbewilligungen werden nur Personen erteilt, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) haben. 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2015 (AS 2015 2367). 18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2015 (AS 2015 2367). |