Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)
vom 18. Mai 2005 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 8Nachweis der Fachkenntnisse
1 Eine Fachbewilligung wird der Person ausgestellt, die in einer Fachprüfung die für ihre Tätigkeit notwendigen Kenntnisse nachgewiesen hat über:
a.
Grundlagen der Ökologie und Toxikologie;
b.
Gesetzgebung über Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitnehmerschutz;
c.
Massnahmen zum Schutze der Umwelt und der Gesundheit;
d.
Umweltverträglichkeit, sachgerechte Verwendung und Entsorgung der Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände;
e.
Geräte und deren sachgerechte Handhabung.
2 Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA sind schweizerischen Fachbewilligungen gleichgestellt.
3 Das zuständige Departement oder die von ihm bezeichnete Stelle entscheidet auf Antrag einer Schule oder einer Berufsbildungseinrichtung, ob ein bestimmter Ausbildungsabschluss als einer Fachbewilligung gleichwertig gilt.
4 Das zuständige Departement legt fest, welche Stelle unter welchen Voraussetzungen Berufserfahrung als einer Fachbewilligung gleichwertig anerkennt.
5 Die Artikel 9–11 gelten sinngemäss für:
a.
Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA (Abs. 2);
b.
Ausbildungsabschlüsse, die als einer Fachbewilligung gleichwertig gelten (Abs. 3);
c.
Berufserfahrung, die als einer Fachbewilligung gleichwertig anerkannt ist (Abs. 4).