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Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)
vom 18. Mai 2005 (Stand am 6. Oktober 2022)
Art. 20Fachberatung für die Verwendung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln
1 Die Kantone sorgen dafür, dass für die Verwendung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln eine Fachberatung angeboten wird; sie sichern deren Finanzierung.
2 Sie können bestimmen, dass Personen, die Dünger oder Pflanzenschutzmittel in belasteten Gebieten beruflich oder gewerblich verwenden:
a.
sich zu diesem Zweck von der Fachberatung beraten lassen müssen;
b.
die für diese Beratung erforderlichen Betriebsdaten zur Verfügung stellen müssen.