Verordnung
zur Reduktion von Risiken beim Umgang
mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen,
Zubereitungen und Gegenständen
(Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)


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Art. 10 Weiterbildungsverpflichtung

Wer ei­ne Fach­be­wil­li­gung be­sitzt und ent­spre­chend tä­tig ist, muss sich re­gel­mäs­sig über den Stand der bes­ten fach­li­chen Pra­xis in­for­mie­ren und sich wei­ter­bil­den.

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