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Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)
2.2.1.10 Hofdünger PFC 100 und Recyclingdünger PFC 101
1 In einem Hof- und Recyclingdünger enthaltene Schadstoffe dürfen die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
Schadstoff
Grenzwerte in Milligramm pro Kilogramm Trockensubstanz
Cadmium (Cd)
1
Kupfer (Cu)
100*
Quecksilber (Hg)
1
Nickel (Ni)
30
Blei (Pb)
120
Zink (Zn)
400**
∗
ab einem Anteil von mehr als 50 % Exkrementen von Schweinen bezogen auf die Trockensubstanz 150 g/t TS.
∗∗
ab einem Anteil von mehr als 50 % Exkrementen von Schweinen bezogen auf die Trockensubstanz 600 g/t TS
2 Für Kompost und Gärgut gelten zusätzlich folgende Anforderungen für inerte Fremdstoffe:
a.
Fremdstoffe (Metall, Glas, Altpapier, Karton usw.) dürfen höchstens 0,4 Prozent des Gewichts der Trockensubstanz betragen.
b.
Der Gehalt an Alufolie und Kunststoffen darf höchstens 0,1 Prozent des Gewichts der Trockensubstanz betragen.
c.
Der Gehalt an Steinen mit mehr als 5 mm Durchmesser soll möglichst niedrig sein, sodass die Qualität eines Düngers nicht beeinträchtigt wird.
3 Für Kompost und Gärgut gelten die folgenden Richtwerte:
Summe der folgenden 16 PAK-Leitverbindungen der EPA (Priority pollutants list): Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)-fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno(1,2,3-c,d)pyren, Dibenzo(a,h)anthracen und Benzo(g,h,i)perylen.
2
Toxizitätsequivalente gemäss Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation WHO nach einer Konsultation von Expertinnen und Experten im Jahr 2005. Referenz: Martin van den Berg et al. (2006) The 2005 World Health Organization Reevaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-Like Compounds. Toxicological science 93(2):223–241; https://doi.org/10.1093/toxsci/kfl055.
4 Für Hofdünger, die für den eigenen Betrieb bestimmt sind und die von einem Betrieb mit Nutztierhaltung direkt an die Endverbraucherin oder den Endverbraucher abgegeben werden, gelten die Bestimmungen von Absatz 1 nicht. Vorbehalten bleiben auch die Bestimmungen nach Artikel 10 DüV.