Verordnung
zur Reduktion von Risiken beim Umgang
mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen,
Zubereitungen und Gegenständen
(Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)

2.2.2.1 Kompost (CMC 3), frisches Gärgut von Pflanzen (CMC 4) und anderes Gärgut als frisches Gärgut von Pflanzen (CMC 5)

Die in Zif­fer 2.2.1.10 fest­ge­leg­ten Qua­li­täts­an­for­de­run­gen gel­ten auch für Kom­post und Gär­gut als Kom­po­nen­ten­ma­te­ria­li­en in ei­nem Dün­ger.

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