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Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)
1 In einem anorganischen Makronährstoff-Dünger enthaltene Schadstoffe dürfen die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
Schadstoff
Grenzwerte in Milligramm pro Kilogramm Trockensubstanz
Grenzwerte in Milligramm pro Kilogramm Phosphor (P)
Arsen (As)
40
Cadmium (Cd) in Düngern mit einem Phosphorgehalt (P) von 1 % oder weniger
3
Cadmium (Cd) in Düngern mit einem Phosphorgehalt (P) von über 1 %
50
Chrom (Cr)
2000
Sechswertiges Chrom (Cr VI)
2
Kupfer (Cu)
600
Quecksilber (Hg)
1
Nickel (Ni)
100
Blei (Pb)
120
Vanadium (V)
4000
Zink (Zn)
1500
Perchlorat (ClO4-)
50
Die Grenzwerte für Kupfer (Cu) und Zink (Zn) gelten nicht, wenn dem anorganischen Makronährstoff-Dünger zur Behebung eines Spurennährstoffmangels im Boden diese Elemente absichtlich zugesetzt wurden und dies gemäss den Kennzeichnungsvorschriften deklariert wird.
2 Der Gehalt an Biuret (C2H5N3O2) in anorganischen Makronährstoff-Düngern darf 12 g/kg Trockenmasse nicht überschreiten.
3 In festen anorganischen Einnährstoff- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Düngern mit hohem Stickstoffgehalt (PFC 1(C)(I)(a)(i)(A) et PFC 1(C)(I)(a)(ii)(A)) darf der Gehalt an Kupfer (Cu) höchstens 10 mg/kg und der Gehalt an Chlor (Cl) höchstens 200 mg/kg betragen.