Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Verordnung
zur Reduktion von Risiken beim Umgang
mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen,
Zubereitungen und Gegenständen
(Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)

Art. 13 Kantone

Die Kan­to­ne über­wa­chen die Ein­hal­tung der Be­stim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung, so­weit die Zu­stän­dig­kei­ten nicht an­ders ge­re­gelt sind.