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Verordnung
zur Reduktion von Risiken beim Umgang
mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen,
Zubereitungen und Gegenständen
(Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)

Art. 19 Verfügungen auf Grund von Kontrollen

Er­gibt ei­ne Kon­trol­le, dass Be­stim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung ver­letzt sind, so ver­fügt die Bun­des­be­hör­de oder die Be­hör­de des Kan­tons, in dem die Her­stel­le­rin, die Händ­le­rin oder die Ver­wen­de­rin ih­ren Wohn- oder Ge­schäfts­sitz hat, die nö­ti­gen Mass­nah­men.